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ImageAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der IBC
Zu Ihrer Information: Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen








 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der  


I. Allgemeines und Geltungsbereich


Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch IBC.

Die Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen regeln sich, ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen, des weiteren bei Verträgen mit Auslandsbeziehungen das internationale und deutsche Kollisionsrecht.

Erfüllungsort für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht des Bestellers, ist unser Geschäftssitz.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der für unseren Geschäftssitz zuständige Gerichtsort. IBC ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.


II. Angebote, Leistungsumfang, Vertragsschluss, Abrufaufträge, Kleinbestellungen


Unsere Angebote sind stets freibleibend, zwischenzeitlicher Verkauf bleibt vorbehalten. Für den Umfang der vertraglichen, durch uns geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend und erst dann bindend.

Bei Sondererzeugnissen und Auftragsfertigung sind Annullierungen oder Bestellungsänderungen nicht mehr möglich. Wir behalten uns eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung vor.

Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.

Teillieferungen durch uns sind zulässig, und können gesondert berechnet werden.

Bei Abrufaufträgen sind die Abrufe mindestens 8 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin uns zuzuleiten.

Abrufaufträge sind innerhalb von 12 Monaten abzurufen. Maßgebend hierfür ist das Datum der Auftragsbestätigung. Preise gelten nur bei ausdrücklicher Bestätigung als Festpreis für den Abschlusszeitraum. Wir behalten uns das Recht vor, nach Ablauf des Abschlusszeitraums oder nach Ablauf von 12 Monaten, dem Besteller die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.

Bei Bestellungen unter EUR 100,-- behalten wir uns vor, die anfallenden direkten Kosten in Rechnung zu stellen. Hierzu zählen auch Expressmehrkosten und Portogebühren.

Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.


III. Preise und Zahlungsbedingungen


Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Rabatte zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Berechnung erfolgt in EURO.
Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Auftragsbestätigung werden die entstandenen Mehrkosten durch uns in Rechnung gestellt.
Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.

Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern der Besteller mit der Zahlung anderer Forderungen nicht im Rückstand ist. Bei Zahlungsfristen gelten die auf der Rechnung angegebenen Termine. Nach diesem Termin ist die Forderung auch ohne Mahnung in Verzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Bestellers ist der Eingang des Geldes auf unserem Geschäftskonto maßgebend.


Bei Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen, bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


IV. Lieferfristen, Abnahme und Versand


Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferer sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Sofern dem Besteller wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder  nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gegenüber gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich leer und spesenfrei an uns in wiederverwendungsfähigem Zustand zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, so werden diese zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt IBC überlassen, ebenso die Wahl des Verpackungsmaterials. Transport-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließen wir nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten der Lagerung bei uns, mindestens jedoch ½ % des Gesamtrechungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.


V. Gefahrenübergang


Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, sowie bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nehmen wir Liefergegenstände aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Liefergegenstände bei uns.


VI. Eigentumsvorbehalt, Vorverkaufsrecht


Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderung aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware).
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.

Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf durch uns einzuziehen. Diese Einziehungsbefugnis erlischt mit Insolvenzantragstellung. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller nicht befugt.

Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigen Dritten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Der Besteller räumt uns das Vorverkaufsrecht an den vorhandenen Beständen der von uns gelieferten Erzeugnisse für den Fall der Liquidation, der Schließung seines Betriebes, der Einleitung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens sowie für den Fall ein, dass er die von uns bezogenen Erzeugnisse durch Aufgabe der Fertigung oder durch Konstruktionsänderung nicht mehr verarbeiten kann.

Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieses Absatzes VI nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.


VII. Gewährleistung


Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung IBC anzuzeigen. Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung zu halten. Rücksendungskosten werden nur erstattet, wenn diese auf unseren ausdrücklichen Wunsch erfolgt.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für solche Sachmängel, die auf nicht vertragsgemäßer Verwendung, normalem und technisch bedingtem Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Besteller, Witterungseinflüssen sowie chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (z. B. Stromschwankungen) beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Werden Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, so entfällt gleichfalls jede Gewährleistung, sofern der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Hinweise in unseren Druckschriften sind zu beachten. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende, natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, stehen wir nicht ein.

Bei berechtigten Mängelrügen kann der Besteller zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Fallen unmittelbare Kosten des Aus- und Einbaus des Bestellers im Ausland an, so besteht keine Kostentragungspflicht für diese. Sie besteht ferner nicht, soweit zwischen ihnen und dem Lieferpreis der mangelhaften Liefergegenstände kein angemessenes Verhältnis besteht. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Der Besteller hat uns zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind oder dringende Fälle der Gefährdung der Betriebssicherheit vorliegen oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht die Nachbesserung selbst durchzuführen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall ist IBC sofort zu informieren.

Vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern kann der Besteller erst, wenn wir die Nacherfüllung verweigern, diese fehl schlägt, endgültig unmöglich oder dem Kunden unzumutbar ist.

Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Gewährleistungsansprüche gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden seitens IBC.

Die beanstandeten Teile werden durch unser Qualitätswesen anhand von Standards überprüft und dem Besteller ein kurzgefasster Prüfbericht übersandt. Wünscht der Bestellers umfangreiche Prüfungen, ggf. unter Einbeziehung externer Institute, werden diese bei Nichtverschulden seitens IBC dem Besteller in Rechnung gestellt.

Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 24 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes, bzw. sofern eine Ablieferung nicht erfolgt – ab Gefahrenübergang.


VIII. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung


Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits oder einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten; in letzterem Fall ist unsere Haftung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.


IX. Beschaffungsrisiko


Angaben in Katalogen und Prospekten, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen (z. B. Internet) sowie Angaben in zum Angebot gehörenden Unterlagen sind Indikationen und als solche unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Übernahme von Garantien oder Beschaffungsrisiken seitens IBC muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der IBC stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch IBC nicht. Vereinbart der Kunde mit Vertretern der IBC oder ihren Mitarbeitern eine gesonderte Beschaffungsvereinbarung, so wird diese nur nach schriftlicher Bestätigung durch IBC wirksam.


X. Urheberrecht, Geheimhaltung


Der Besteller und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder danach ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt werden oder die ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien allgemein bekannt sind oder werden, gilt diese Verpflichtung nicht.

Jede Partei behält sich das Eigentum, Urheberrecht sowie etwaige andere Rechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen und Datenträgern vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen und Datenträger sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der überlassenden Partei zulässig. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an die überlassende Partei zurückzugeben.


XI. Datenschutz


Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die von ihm im Zusammenhang mit dem Liefervertrag erhaltenen personenbezogenen Daten zur Be- und Verarbeitung, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.

 
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